FG Niedersachsen - Beschluss vom 24.06.2003
6 V 142/01
Normen:
AO § 208 Abs. 1 ; FGO § 33 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 56

Verwertungsverbot; Einstweilige Anordnung; Rechtsweg; Steuerfahndung; Ordentlicher Rechtsweg; Finanzrechtsweg; Strafverfahren; Bußgeldverfahren - Rechtswege-Abgrenzung bei Maßnahmen der Steuerfahndung in Bankenfällen

FG Niedersachsen, Beschluss vom 24.06.2003 - Aktenzeichen 6 V 142/01

DRsp Nr. 2003/14925

Verwertungsverbot; Einstweilige Anordnung; Rechtsweg; Steuerfahndung; Ordentlicher Rechtsweg; Finanzrechtsweg; Strafverfahren; Bußgeldverfahren - Rechtswege-Abgrenzung bei Maßnahmen der Steuerfahndung in Bankenfällen

1. Wendet sich der Rechtsuchende gegen eine Maßnahme bzw. gegen eine bedrohende Maßnahme der Steuerfahndung, hängt vom Einzelfall ab, ob im konkreten Fall eine Abgabenangelegenheit oder eine dem Straf- oder Bußgeldverfahren zuzuordnende Sache zu entscheiden ist. 2. Ist gegen eine Person, gegen die sich die Maßnahme der Steuerfahndung richtet, ein steuerstrafrechtliches oder bußgeldrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet und noch nicht abgeschlossen, wird die Steuerfahndung im Straf- oder Bußgeldverfahren tätig, auch wenn sie in diesem Zusammenhang die Besteuerungsgrundlagen ermittelt. 3. Der Finanzrechtsweg ist in derartigen Fällen nicht gegeben. 4. Nur wenn die Behörde in derartigen Fällen nach außen objektiv und eindeutig erkennbar außerhalb des eingeleiteten Steuerstrafverfahrens ausschließlich im Besteuerungsverfahren tätig wird, ist der Finanzrechtsweg gegeben.

Normenkette:

AO § 208 Abs. 1 ; FGO § 33 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Weitergabe von im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Unterlagen und Erkenntnissen des Antragsgegners an sein Wohnsitz-Finanzamt zu Besteuerungszwecken.