FG München - Urteil vom 26.01.2015
7 K 1650/11
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 4 Abs. 4; HGB § 255; AO § 90 Abs. 2; AO § 88; AO § 162 Abs. 2 S. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DB 2015, 2291

Verwertungsverbot für nach fehlerhaften Ermittlungsmaßnahmen bekannt gewordene Tatsachen Zahlungen an dem beherrschenden Gesellschafter nahestehende Person ohne zivilrechtlich wirksame Vereinbarung als vGA Nebenkosten für die Erbringung der Sacheinlage durch Gründungsgesellschafter Zahlung an eine ausländische Person als vGA bei Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung eines Sachverhalts mit Auslandsbezug

FG München, Urteil vom 26.01.2015 - Aktenzeichen 7 K 1650/11

DRsp Nr. 2015/5905

Verwertungsverbot für nach fehlerhaften Ermittlungsmaßnahmen bekannt gewordene Tatsachen Zahlungen an dem beherrschenden Gesellschafter nahestehende Person ohne zivilrechtlich wirksame Vereinbarung als vGA Nebenkosten für die Erbringung der Sacheinlage durch Gründungsgesellschafter Zahlung an eine ausländische Person als vGA bei Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung eines Sachverhalts mit Auslandsbezug

1. Aufgrund einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung gewonnene Ermittlungsergebnisse, die gleichzeitig oder im Nachhinein aufgrund einer rechtmäßig durchgeführten Aufklärung und in Form eines selbstständigen Erkenntnismittels gewonnen bzw. bestätigt worden sind, sind verwertbar. Eine diesbezügliche Fernwirkung von Verwertungsverboten besteht nicht. 2. Auch Zuwendungen an eine dem beherrschenden Gesellschafter nahestehende Person sind nur dann betrieblich veranlasst, wenn sie auf einer zivilrechtlich wirksamen, klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung beruhen (formeller Fremdvergleich). Nahestehende Personen i. d. S. sind auch Eltern und Kinder sowie Gesellschaften, die diesen nahestehen.