BFH - Beschluss vom 23.04.2009
VIII R 6/08
Normen:
AO § 169 Abs. 2 S. 2; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 18.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 68/06

Verwirklichung des Tatbestands der Einkommensteuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) durch die Nichtabgabe von Einkommensteuererklärungen eines Erblassers

BFH, Beschluss vom 23.04.2009 - Aktenzeichen VIII R 6/08

DRsp Nr. 2009/16665

Verwirklichung des Tatbestands der Einkommensteuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) durch die Nichtabgabe von Einkommensteuererklärungen eines Erblassers

Normenkette:

AO § 169 Abs. 2 S. 2; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 1993 bis 1997, die im Ergebnis durch Anrechnung einbehaltener Kapitalertragsteuer jeweils zu Erstattungen führen würden, noch aufgrund der verlängerten Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) --Steuerhinterziehung-- durchgeführt werden können.

Die am ... 1907 geborene und am ... 2003 verstorbene Frau X gab für die Streitjahre 1993 bis 1997 keine Einkommensteuererklärungen ab, obgleich sie neben Renteneinkünften auch Einkünfte aus Geldanlagen bei verschiedenen inländischen Bankinstituten in der Größenordnung von jeweils über 20 000 DM erzielt hatte. Die Banken hatten jeweils Kapitalertragsteuer einbehalten und an den Fiskus abgeführt. Wäre es zu einer Einkommensteuerveranlagung gekommen, so hätte die Anrechnung der Kapitalertragsteuer jeweils zu einer Steuererstattung zugunsten der Steuerpflichtigen geführt.

Frau X wurde von verschiedenen Personen beerbt. Zu den Miterben zählte der Kläger und Revisionskläger (Kläger). Dieser gab am 22. April 2004 Einkommensteuererklärungen für die Erblasserin ab.