FG Sachsen - Beschluss vom 02.03.2005
6 V 7/05
Normen:
GrEStG § 23 Abs. 4 S. 1 § 11 Abs. 1 § 8 Abs. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 § 69 Abs. 3 ;

Verwirklichung eines Erwerbsvorgangs i.S. von § 23 Abs. 4 GrEStG bei Verschmelzung zweier GmbHs; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Grunderwerbsteuer)

FG Sachsen, Beschluss vom 02.03.2005 - Aktenzeichen 6 V 7/05

DRsp Nr. 2005/8410

Verwirklichung eines Erwerbsvorgangs i.S. von § 23 Abs. 4 GrEStG bei Verschmelzung zweier GmbH's; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Grunderwerbsteuer)

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG steuerbare Verschmelzung von zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht schon bei Abschluss des Verschmelzungsvertrags, sondern erst mit Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister i.S. des § 23 Abs. 4 GrEStG verwirklicht wird (hier: Anwendung des "neuen" GrEStG bei Abschluss des Verschmelzungsvertrags am 31.12.1996 und Handelsregistereintragung erst im Jahr 1997).

Normenkette:

GrEStG § 23 Abs. 4 S. 1 § 11 Abs. 1 § 8 Abs. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 § 69 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob ein grunderwerbsteuerlich maßgebender Erwerbsvorgang nach dem 31. Dezember 1996 verwirklicht wurde und sich die Besteuerung nach § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 richtet.