FG Niedersachsen - Urteil vom 27.04.1999
VII 377/98

Verwirklichung eines Grundstückserwerbs i.S.d. § 24 Abs. 4 S. 1 GrEStG 1997 bei Abschluß des Vertrages durch einen vollmachtlosen Vertreter

FG Niedersachsen, Urteil vom 27.04.1999 - Aktenzeichen VII 377/98

DRsp Nr. 1999/10522

Verwirklichung eines Grundstückserwerbs i.S.d. § 24 Abs. 4 S. 1 GrEStG 1997 bei Abschluß des Vertrages durch einen vollmachtlosen Vertreter

1. Tritt bei einem Grundstückskaufvertrag für eine Vertragspartei ein vollmachtloser Vertreter auf, dessen Erklärung erst im darauffolgenden Kalenderjahr genehmigt wird, so ist der Erwerbsvorgang iSd. § 23 GrEStG 1977 im Kalendejahr der Genehmigung verwirklicht. 2. Denn eine Bindung der Vertagsparteien tritt erst im Zeitpunkt der Genehmigung ein, weil es bis zu deren Erteilung offen war, ob überhaupt und wann der Vertrag genehmigt wird.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob ein Grundsteuererwerb mit 2 oder 3,5% Grunderwerbsteuer der Besteuerung zu unterwerfen ist.

Die Kl kaufte von der D AG Liegenschaften im Werte von DM. Der notarielle Vertrag datiert vom 30. Dezember 1996. Für die D AG ist ihr Handlungsbevollmächtigter R aufgetreten, jedoch als vollmachtloser Vertreter. Dies ist im notariellen Vertrag vom 30. Dezember 1996 besonders hervorgehoben und wurde von der Veräußerin mit Schreiben vom 11. März 1998 bestätigt.