BFH - Beschluß vom 16.03.1999
IV B 137/97
Normen:
AO § 115 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1188

Verwirkung

BFH, Beschluß vom 16.03.1999 - Aktenzeichen IV B 137/97

DRsp Nr. 1999/6184

Verwirkung

1. Gegenstand der Verwirkung können nur Rechte und Rechtspositionen sein. 2. Eine Verwirkung wegen Zeitablaufs kommt nicht in Betracht, wenn das FA zwar eine über einen längeren Zeitraum vertretene rechtsirrige und für den Stpfl. günstige Auffassung aufgibt, die Veranlagung für das Streitjahr aber zeitnah erfolgt.

Normenkette:

AO § 115 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Von der Wiedergabe des Sachverhalts wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mißt der Frage grundsätzliche Bedeutung zu, ob es eine absolute Grenze gibt, bei deren Überschreiten allein durch Zeitablauf Verwirkung eintritt. Die Frage ist indessen nicht entscheidungserheblich.