Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 17.05.2018 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Vergütungsdifferenzen aus dem Jahr 2014.
Der Kläger war beim Beklagten seit dem 01. August 2013 als Kurierfahrer beschäftigt. Am 01. August 2013 wurde dem Kläger ein von Seiten des Beklagten unterzeichneter Arbeitsvertrag vom gleichen Tag (Bl. 32 - 35 d.A.) in zweifacher Ausfertigung ausgehändigt, der u.a. folgende Regelungen enthält:
"§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12.
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