FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.02.2007
5 K 2354/06
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Nr. 1 § 182 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 978

Verwirkung der Änderung von Folgebescheiden

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.02.2007 - Aktenzeichen 5 K 2354/06

DRsp Nr. 2007/7428

Verwirkung der Änderung von Folgebescheiden

Die weitere Änderung eines Folgebescheides gemäß §§ 175 Abs. 1 Nr. 1, 182 Abs. 1 S. 1 AO wird verwirkt, wenn der maßgeblich Grundlagenbescheid der Behörde bekannt gewesen ist, von ihr jedoch im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung über die Besteuerungsgrundlagen in einem gerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt worden ist und sodann auf der Grundlage der tatsächlichen Verständigung ein geänderter und bestandskräftiger Folgebescheid ergangen ist, in dem die weiteren Änderungen des Grundlagenbescheides keine Berücksichtigung gefunden haben. In diesem Fall kann der Steuerpflichtige darauf vertrauen und sich darauf einrichten, dass der auf der Grundlage der tatsächlichen Verständigung geänderte Folgebescheid nicht nochmals geändert wird.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 Nr. 1 § 182 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte trotz der tatsächlichen Verständigung vom 6. Juni 2005 in dem Verfahren 5 K 2040/04 und dem infolgedessen ergangenen und bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid 2000 vom 2. August 2005 dennoch den gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheid 2000 vom 13. Juni 2006 erlassen durfte.