OLG Brandenburg - Urteil vom 10.02.2021
4 U 18/20
Normen:
BGB § 611; BGB § 242;
Fundstellen:
NZG 2021, 896
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 18.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 237/18

Verwirkung des Anspruchs des Geschäftsführers einer GmbH auf Zahlung der vereinbarten Tantieme aufgrund angeblichen Spesenbetruges

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.02.2021 - Aktenzeichen 4 U 18/20

DRsp Nr. 2021/3166

Verwirkung des Anspruchs des Geschäftsführers einer GmbH auf Zahlung der vereinbarten Tantieme aufgrund angeblichen Spesenbetruges

Der Anspruch des Geschäftsführers einer GmbH auf Zahlung der vereinbarten Tantieme ist nicht wegen eines angeblichen Spesenbetruges gem. § 242 BGB verwirkt, weil der Tantiemenanspruch in keinem inneren Zusammenhang mit der Spesenabrechnung steht, insbesondere nicht durch sie verdient wurde.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 18. Dezember 2019 - 13 O 237/18 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 242;

I.

Der Kläger macht als ehemaliger Geschäftsführer der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Tantieme für das Jahr 2017 in Höhe von 106.935,28 € geltend, gegen den die Beklagte, die ein Callcenter betreibt, die Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen wegen verschiedener Pflichtverletzungen erklärt hat.