OLG Brandenburg - Urteil vom 13.05.2020
4 U 67/17
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB a.F. § 495; BGB a.F. § 355 Abs. 2 S. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 28.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 268/16

Verwirkung des Rechts auf Widerruf der zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.05.2020 - Aktenzeichen 4 U 67/17

DRsp Nr. 2020/7331

Verwirkung des Rechts auf Widerruf der zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung

1. Ein Verbraucher hat sein Recht auf Widerruf der zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung verwirkt, wenn er diesen zunächst mehr als sieben Jahre lang beanstandungsfrei bedient und anschließend mit der Darlehensgeberin einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat, um die noch offenen Darlehensvaluta einschließlich einer vereinbarten Vorfälligkeitsentschädigung vollständig zurückzuführen. 2. Im Falle einer Bank, deren Geschäftsgegenstand darin besteht, mit den Geldern ihrer Kunden in der Weise zu arbeiten, dass einerseits Gelder verwahrt, andererseits Darlehen gegeben werden, ist offenkundig, dass zurückgezahlte Gelder neu verwendet und im Rahmen des Geschäftsbetriebes gewinnbringend genutzt werden. Besonderen Vortrags der beklagten Bank bedarf es insoweit nicht.

Das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 28. 3. 2017 - AZ. 2O 268/16 - wird auf die Berufung der Klägerin wie folgt abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 30. Januar/4. Februar 2008 zur Kto.-Nr. -045 geschlossene Darlehensvertrag durch den von den Beklagten am 29. Februar 2016 erklärten Widerruf nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde.