OLG München - Beschluss vom 13.04.2017
5 U 836/17
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB a.F. § 495 Abs. 1; BGB a.F. § 355 Abs. 2 S. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 08.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 1306/16

Verwirkung des Rechts auf Widerruf der zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung

OLG München, Beschluss vom 13.04.2017 - Aktenzeichen 5 U 836/17

DRsp Nr. 2018/11671

Verwirkung des Rechts auf Widerruf der zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung

In den Fällen des Widerrufs eines auf Wunsch des Verbrauchers einverständlich vorzeitig beendeten Darlehensvertrages scheidet einer Verwirkung des Widerrufsrechts regelmäßig aus, wenn abgesehen von der Vertragsbeendigung auf Initiative des Verbrauchers (hier: gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung) - wie typischerweise - keine weiteren Umstände ersichtlich sind, auf welche die Bank ein schutzwürdiges Vertrauen aufbauen könnte, der Verbraucher werde von seinem Widerrufsrecht nach Darlehensablösung keinen Gebrauch mehr machen, und die Bank außerdem keine Vermögensdispositionen in ihrem Geschäftsbetrieb getroffen hat, so dass ihr aus der verspäteten Ausübung des Widerrufsrechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde.

Das Widerrufsrecht des Verbrauchers ist nach Ablauf von mehr als drei Jahren nach Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung verwirkt.

Tenor

1. 2. 3.