Die Berufung der Kläger gegen das am 28.07.2016 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger je zur Hälfte.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrags und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Von der Darstellung des zweitinstanzlichen Sachvortrags wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
II.
Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg.
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