VGH Bayern - Beschluss vom 06.03.2017
15 ZB 16.562
Normen:
VwGO § 58 Abs. 2; VwGO § 60 Abs. 3; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-2 und Nr. 5; VwGO § 153; ZPO § 568 Abs. 1; ZPO § 579; ZPO § 580; ZPO § 586 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 17.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 K 13.1750

Verwirkung eines Antrags auf Fortführung eines eingestellten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgrund Erledigungserklärung; Erteilung einer Genehmigung zur Erweiterung eines Golfplatzes hinsichtlich Nachbarschutzes

VGH Bayern, Beschluss vom 06.03.2017 - Aktenzeichen 15 ZB 16.562

DRsp Nr. 2017/7588

Verwirkung eines Antrags auf Fortführung eines eingestellten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgrund Erledigungserklärung; Erteilung einer Genehmigung zur Erweiterung eines Golfplatzes hinsichtlich Nachbarschutzes

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 58 Abs. 2; VwGO § 60 Abs. 3; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-2 und Nr. 5; VwGO § 153; ZPO § 568 Abs. 1; ZPO § 579; ZPO § 580; ZPO § 586 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Wirksamkeit einer Erledigungserklärung und verfolgt die Fortsetzung eines eingestellten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.