LAG Nürnberg - Urteil vom 14.04.2015
7 Sa 615/14
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 23.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 947/13

Verwirkung von Ansprüchen wegen Mobbing

LAG Nürnberg, Urteil vom 14.04.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 615/14

DRsp Nr. 2017/3604

Verwirkung von Ansprüchen wegen Mobbing

Schadensersatzansprüche einer Arbeitnehmerin wegen Mobbings sind wegen Verwirkung ausgeschlossen, wenn diese erst fast 2 1/2 Jahre nach der letzten behaupteten Handlung (hier: Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung) geltend gemacht werden und die Arbeitsvertragsparteien zwischenzeitlich im Kündigungsschutzverfahren einen Vergleich geschlossen haben, der zwar keine allgemeine Abgeltungsklausel enthielt, sich indes auch nicht darauf beschränkte, die mit der Kündigungsschutzklage angegriffene Kündigung zu erledigen.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg - Kammer Coburg - vom 23.07.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 242;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit von der Klägerin behauptetem Mobbing.

Die Klägerin wurde zum 18.07.2001 bei der Beklagten eingestellt. Dem Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Dienstvertrag vom 24.07.2001 zugrunde. Danach wurde die Klägerin als Aushilfe für Putz- und Montagearbeiten beschäftigt. Gemäß § 2 des Dienstvertrags finden die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in ihrer jeweiligen Fassung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.