BFH - Beschluss vom 30.04.2009
VII B 243/08
Normen:
TabStG § 2 Abs. 2; TabStG § 2 Abs. 3; TabStG § 3 Abs. 2; TabStG § 21; ZK Art. 220 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 07.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 124/08

Verzicht auf Ausführungen zum Nichteintritt des Rügeverlustes in der Beschwerdebegründung als Folge einer Begründungserleichterung; Geeignetheit von Wasserpfeifentabak zum Rauchen; Besteuerung von eingeführten Pfeifentabak trotz Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums

BFH, Beschluss vom 30.04.2009 - Aktenzeichen VII B 243/08

DRsp Nr. 2009/21120

Verzicht auf Ausführungen zum Nichteintritt des Rügeverlustes in der Beschwerdebegründung als Folge einer Begründungserleichterung; Geeignetheit von Wasserpfeifentabak zum Rauchen; Besteuerung von eingeführten Pfeifentabak trotz Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums

Normenkette:

TabStG § 2 Abs. 2; TabStG § 2 Abs. 3; TabStG § 3 Abs. 2; TabStG § 21; ZK Art. 220 Abs. 1;

Gründe:

I.