FG Baden-Württemberg, vom 17.02.2000 - Aktenzeichen 6 K 71/99
DRsp Nr. 2001/13240
Verzicht auf Auszahlung des Gewinnanspruchs
Verzichtet der Gesellschafter einer GmbH auf die Auszahlung eines ihm aufgrund eines wirksamen Gewinnverwendungsbeschlusses zustehenden Gewinnanspruchs, gilt dieser Betrag als zugeflossen (= Einnahme aus Kapitalvermögen) und gleichzeitig als wieder eingelegt (= Anschaffungskosten für die GmbH-Beteiligung). Auf der Seite der GmbH ist die Ausschüttungsbelastung herzustellen.
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