FG München - Urteil vom 13.03.2017
7 K 1767/15
Fundstellen:
EFG 2017, 1815
NZG 2018, 280

Verzicht auf Darlehensforderungen gegenüber ihren (ehemaligen) Gesellschaftern

FG München, Urteil vom 13.03.2017 - Aktenzeichen 7 K 1767/15

DRsp Nr. 2017/14695

Verzicht auf Darlehensforderungen gegenüber ihren (ehemaligen) Gesellschaftern

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Verzicht der Klägerin auf Darlehensforderungen gegenüber ihren (ehemaligen) Gesellschaftern eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in München. Sie wurde mit Vertrag vom 25. Juli 2002 unter dem Namen ccc GmbH mit einem Stammkapital von 30.000 € gegründet und am 2. September 2002 im Handelsregister München eingetragen. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war M. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Personal- und Investitionsberatung. Am 27. November 2002 wurde das Stammkapital auf 37.550 € erhöht und neue Gesellschafter, unter anderem Stefan Rutt (R) aufgenommen. Bis zum 17. Dezember 2009 waren M mit einem Anteil von 86,53 % (58.450 €) und R mit einem Anteil von 13,47 % (9.100 €) an der Klägerin beteiligt. Mit notarieller Urkunde vom 17. Dezember 2009 veräußerte R seine Anteile an M. Mit Gesellschafterbeschluss vom 24. Januar 2011 erfolgte die Änderung der Firma der Klägerin in mmm GmbH.