FG München - Urteil vom 20.06.2000
13 K 557/95
Normen:
EStG § 10 e Abs. 1 ; BGB § 951 i.V.m. § 812 ; EStG 10 e Abs. 2 ;

Verzicht auf den Aufwendungsersatzanspruch durch den Erwerber eines Zweifamilienhauses keine Anschaffung;; Zivilrechtliches oder wirtschaftliches Eigentum als Voraussetzung der Förderung nach § 10 e Abs. 1 und 2; Einkommensteuer 1993

FG München, Urteil vom 20.06.2000 - Aktenzeichen 13 K 557/95

DRsp Nr. 2001/2094

"Verzicht" auf den Aufwendungsersatzanspruch durch den Erwerber eines Zweifamilienhauses keine Anschaffung;; Zivilrechtliches oder wirtschaftliches Eigentum als Voraussetzung der Förderung nach § 10 e Abs. 1 und 2; Einkommensteuer 1993

1. Aufwendungen des Steuerpflichtigen auf ein später von ihm erworbenes Zweifamilienhaus führen nicht zu Anschaffungskosten i. S. v. § 10 e Abs. 1 EStG, auch wenn er im Kaufvertrag auf den Aufwendungsersatzanspruch gem. § 951 BGB "verzichtet". Ein solcher "Verzicht" ist gegenstandslos, da der Aufwendungsersatzanspruch aufgrund des Eigentumserwerbs gar nicht entstehen kann (Anschluss an das BFH-Urteil vom 11. Dezember 1996 X R 262/93, BFHE 1989, 149, BStBl II 1998, 100). 2. Voraussetzung einer Förderung nach § 10 e Abs. 1 und 2 ist stets, dass die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten für das eigene Haus des Steuerpflichtigen angefallen sind.

Normenkette:

EStG § 10 e Abs. 1 ; BGB § 951 i.V.m. § 812 ; EStG 10 e Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 1993 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurden.