FG Sachsen - Urteil vom 10.11.2004
7 K 2087/03
Normen:
KStR Abschn. 29 S. 2, S. 3; EStR R 131 Abs. 2 S. 3, R 135; EStG § 5 ; KStG § 8 Abs. 2 ;

Verzicht auf die Aktivierung des Feldinventars durch eine Körperschaft; Körperschaftsteuer 1999 und steuerliche Nebenleistungen, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 30. Juni 1999

FG Sachsen, Urteil vom 10.11.2004 - Aktenzeichen 7 K 2087/03

DRsp Nr. 2005/1827

Verzicht auf die Aktivierung des Feldinventars durch eine Körperschaft; Körperschaftsteuer 1999 und steuerliche Nebenleistungen, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 30. Juni 1999

1. Eine Körperschaft (hier: eine e.G.), deren Betrieb nicht auf die Land- und Forstwirtschaft beschränkt ist, ist nicht berechtigt, gemäß Abschn. 29 Satz 2 und 3 KStR i.V.m. R 131 Abs. 2 Satz 3 EStR auf die Aktivierung des Feldinventars zu verzichten, wenn sie Wirtschaftsgüter überlässt oder Dienstleistungen erbringt, die einen absoluten Betrag von 100.000 DM bei Leistungen an Landwirte bzw. 20.000 DM bei Leistungen an Nichtlandwirte überschreitet und der land- und forstwirtschaftliche Betrieb nicht als organisatorisch verselbständigter Betriebsteil (Teilbetrieb) geführt wird. 2. Die Definition des Begriffs "Teilbetrieb" durch die ständige Rechtsprechung des BFH ist auch der Auslegung des Begriffs Teilbetrieb in Abschn. 29 Satz 3 KStR zugrunde zu legen. 3. R 135 EStR dient bei der Besteuerung von natürlichen Personen der Abgrenzung des Gewerbebetriebes von der Land- und Forstwirtschaft. Diese Regelung ist nicht auf juristische Personen anzuwenden, da deren Einkünfte gemäß § 8 Abs. 2 KStG per se als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu beurteilen sind.

Normenkette:

KStR Abschn. 29 S. 2, S. 3; EStR R 131 Abs. 2 S. 3, R 135; EStG § 5 ; KStG § 8 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.