I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung.
Am 30.12.1999 beantragte die Klägerin unter Vorlage der bis zum 31.12.1999 gültigen Ausfuhrlizenz GK Nr. ...46 vom 27.08.1999 und NL Nr. B...43 vom 21.09.1999 die zollamtliche Überwachung der Ausfuhr von insgesamt 6.725.000 kg Roggen der Marktordnungswarenlistennummer 1002 0000 9000 nach Polen. Die zuständige Abfertigungsstelle entsprach dem Antrag, schrieb die genannte Menge Roggen von den vorgenannten Ausfuhrlizenzen ab und erteilte der Klägerin die Ausfuhranmeldung Nr. DE ...99 und gab dem Antrag auf Zwischenlagerung des Roggens vor der Ausfuhr statt.
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