FG Münster - Urteil vom 10.01.2013
3 K 2461/11 Erb
Normen:
ErbStG § 10; ErbStG § 25; ErbStG § 7;
Fundstellen:
DStRE 2014, 671

Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht an einem GmbH-Anteil, das sich der Schenker bei Übertragung des Anteils zurückbehalten hatte

FG Münster, Urteil vom 10.01.2013 - Aktenzeichen 3 K 2461/11 Erb

DRsp Nr. 2013/3566

Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht an einem GmbH-Anteil, das sich der Schenker bei Übertragung des Anteils zurückbehalten hatte

1) Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. 2) Eine als Folge des (steuerrechtlichen) Abzugsverbots nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG mögliche zweimalige steuerliche Erfassung des gleichen Vermögensgegenstands, nämlich des Nutzungsrechts sowohl bei Nichtberücksichtigung als Abzugsposten als auch beim späteren Verzicht, widerspricht dem in § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG verankerten Bereicherungsprinzip. 3) Eine zweimalige Erfassung bei späterem Verzicht eines zunächst zurückbehaltenen Nießbrauchs an einem GmbH-Anteil liegt nur dann und insoweit vor, als der Nießbrauch bei der ursprünglichen Besteuerung der Übertragung des nießbrauchsbelasteten GmbH-Anteils steuerlich tatsächlich belastet worden ist. 4) Ist der ursprüngliche Zuwendungsgegenstand, der GmbH-Anteil, aufgrund der Begünstigung des § 13a ErbStG teilweise steuerfrei geblieben und der Nießbrauch daher schon wegen § 10 Abs. 6 ErbStG nicht zum Abzug zugelassen worden, ist der Nießbrauch, soweit er auf das steuerfreie Vermögen entfiel, steuerlich unbelastet, so dass der hierauf entfallende Wert nicht aus Gründen einer Doppelerfassung abgezogen werden kann.

Normenkette:

ErbStG § 10; ErbStG § 25; ErbStG § 7;