FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.05.2000
1 K 2520/99
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 8;

Verzicht auf einen Teil des Arbeitsentgeltes

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.05.2000 - Aktenzeichen 1 K 2520/99

DRsp Nr. 2001/2448

Verzicht auf einen Teil des Arbeitsentgeltes

Ein Verzicht auf einen Teil des Arbeitsentgelts liegt nicht vor, wenn von vornherein mit dem Arbeitgeber ein entsprechend niedrigerer Betrag vereinbart worden ist. Die IHK hatte die Ausbildungsvergütung bei dem Wechsel zwar im 3. Ausbildungsjahr erhöht. Es war der Auszubildenden aber aufgrund der außerordentlichen Umstände nicht zumutbar, den möglichen Anspruch einzuklagen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 8;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Tochter ... auf einen Teil ihres Arbeitsentgeltes verzichtet hat.