FG München - Urteil vom 27.06.2007
1 K 4055/04
Normen:
EStG § 22 Nr. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1603

Verzicht auf künftige Wohnnutzung gegen Entschädigung keine sonstige Leistung

FG München, Urteil vom 27.06.2007 - Aktenzeichen 1 K 4055/04

DRsp Nr. 2007/15576

Verzicht auf künftige Wohnnutzung gegen Entschädigung keine sonstige Leistung

Sind diverse, durch entsprechende Grunddienstbarkeiten abgesicherte Regelungen in einer Vergleichsvereinbarung im Kern darauf gerichtet, dass die Eigentümer eines in einem Gewerbegebiet befindlichen Betriebsgrundstücks, das aufgrund der Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 3 Nr. 1 Baunutzungsverordnung unter anderem zulässigerweise mit einer vom Betriebsinhaber und seiner Familie bisher zu Wohnzwecken genutzten Betriebsinhaberwohnung bebaut ist, zugunsten eines anderen in dem Gewerbegebiet ansässigen Unternehmens auf jegliche künftige Wohnnutzung in ihrem Betriebsareal verzichten, damit das andere Unternehmen unabhängig von Sperrzeiten und Lärmschutzgrenzwerten Diskotheken sowie eine Kart-Bahn betreiben kann, so ist die von dem anderen Unternehmen gezahlte Entschädigung bei den Zahlungsempfängern nicht nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig. Es handelt sich vielmehr um einen nicht steuerbaren veräußerungsähnlichen Vorgang im privaten Bereich, bei dem ein Entgelt nur dafür erbracht wird, dass ein Vermögensgegenstand (hier: Wohnnutzung) in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Steuerbarkeit von Entschädigungszahlungen.