FG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.05.2011
7 K 1475/09
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 516 Abs. 1;
Fundstellen:
GmbHR 2011, 1116

Verzicht auf Mehrheitssstimmrecht eines GmbH-Anteils unterliegt nicht der Schenkungssteuer keine wirtschaftliche Betrachtung bei Verkehrssteuern

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.05.2011 - Aktenzeichen 7 K 1475/09

DRsp Nr. 2011/14125

Verzicht auf Mehrheitssstimmrecht eines GmbH-Anteils unterliegt nicht der Schenkungssteuer keine wirtschaftliche Betrachtung bei Verkehrssteuern

1. Der Verzicht auf das Mehrheitsstimmrecht eines GmbH-Gesellschafters durch Änderung des Gesellschaftsvertrages bewirkt keine freigebige Zuwendung an die Mitgesellschafter, da es an einer substantiellen Vermögensverschiebung fehlt. 2. Die bloße Wertsteigerung eines GmbH-Anteils aufgrund des Zuwachses der Stimmkraft führt wegen fehlenden Zuflusses von Vermögenssubstanz schenkungsrechtlich nicht zu einer objektiven Bereicherung. 3. Der Zuwachs der Stimmkraft eines Gesellschaftsanteils folgt aus der Mitgliedschaft selbst und ergibt sich nicht aus einem substantiellen Vermögenstransfer, da das Stimmrecht an den Gesellschaftsteil gebunden und nicht übertragbar ist. 4. Der Umstand, dass sich der Wert einer GmbH-Beteiligung durch den Stimmrechtsverzicht eines Mitgesellschafters erhöht und insoweit bei rein wirtschaftlicher Betrachtung ein Werte-Transfer stattfindet, ist schenkungssteuerrechtlich unbeachtlich, da die wirtschaftliche Betrachtungsweise auf Verkehrssteuern nicht anwendbar ist.