I. In der Sache streiten die Beteiligten über den Privatanteil bei den betrieblichen Telefonkosten, welche der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) auf 130 DM für den Veranlagungszeitraum 1993 und auf 113 DM für den Veranlagungszeitraum 1994 angesetzt hatte. Die Klage hatte keinen Erfolg; das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 1300 veröffentlicht.
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