BFH - Beschluß vom 24.08.1998
XI B 126/97
Normen:
FGO § 90 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 332

Verzicht auf mündliche Verhandlung

BFH, Beschluß vom 24.08.1998 - Aktenzeichen XI B 126/97

DRsp Nr. 1999/538

Verzicht auf mündliche Verhandlung

1. Das FG kann gem. § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 2. Ist die nächste Entscheidung nicht das abschließende Urteil, so wird die Verzichtserklärung nur verbraucht, wenn die vorbereitende Entscheidung für die Endentscheidung wesentlich ist. 3. Die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung und dessen Aufhebung sind keine Entscheidungen, die zum Verbrauch des Verzichts auf mündliche Verhandlung führen. Denn diese Entscheidungen haben keinen sachlichen Einfluss auf die Endentscheidung.

Normenkette:

FGO § 90 Abs. 2 ;

Gründe:

I. In der Sache streiten die Beteiligten über den Privatanteil bei den betrieblichen Telefonkosten, welche der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) auf 130 DM für den Veranlagungszeitraum 1993 und auf 113 DM für den Veranlagungszeitraum 1994 angesetzt hatte. Die Klage hatte keinen Erfolg; das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 1300 veröffentlicht.