BFH - Urteil vom 18.02.1999
I R 127/97; I R 128/97; I R 129/97
Normen:
FGO § 79 Abs. 1, 2, 3, 4 § 90 Abs. 2 § 116 Abs. 1 Nr. 3 ;

Verzicht auf mündliche Verhandlung; Einverständnis

BFH, Urteil vom 18.02.1999 - Aktenzeichen I R 127/97; I R 128/97; I R 129/97

DRsp Nr. 2002/2492

Verzicht auf mündliche Verhandlung; Einverständnis

1. Die Erklärung eines Beteiligten, er sei mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle des Senats gem. § 79 a Abs. 2, 3 und 4 FGO einverstanden und verzichte insoweit auf mündliche Verhandlung, enthält kein uneingeschränktes Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil. Denn die Erklärung bezieht sich eindeutig nur auf Entscheidungen, die gem. § 79 a Abs. 2 bis 4 FGO der Berichterstatter anstelle des Senats erlässt. 2. Eine derartige eingeschränkte Verzichtserklärung ist eine verfahrensrechtliche zulässige und von den Gerichten zu beachtende Modifizierung des Verzichts.

Normenkette:

FGO § 79 Abs. 1, 2, 3, 4 § 90 Abs. 2 § 116 Abs. 1 Nr. 3 ;