LAG München, vom 13.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 257/15
ArbG München, vom 10.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 6815/14
Verzicht auf Rechte aus einer BetriebsvereinbarungDifferenzierung zwischen gerichtlichem Tatsachenvergleich und gerichtlichem RechtsvergleichParallelentscheidung zu BAG - 1 AZR 714/15 - v. 25.04.2017
BAG, Urteil vom 25.04.2017 - Aktenzeichen 1 AZR 132/16
DRsp Nr. 2017/11358
Verzicht auf Rechte aus einer BetriebsvereinbarungDifferenzierung zwischen gerichtlichem Tatsachenvergleich und gerichtlichem RechtsvergleichParallelentscheidung zu BAG - 1 AZR 714/15 - v. 25.04.2017
1. Nach § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG ist ein Verzicht auf Rechte des Arbeitnehmers aus einer Betriebsvereinbarung nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Ein Sozialplan hat gemäß § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. Ein - und sei es teilweiser - Verzicht des Arbeitnehmers auf einen Sozialplananspruch ist daher nur mit Zustimmung des Betriebsrats wirksam (BAG 15. Oktober 2013 - 1 AZR 405/12 - Rn. 25). Fehlt es hieran, ist der Verzicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134BGB nichtig (BAG 30. März 2004 - 1 AZR 85/03 - zu II 4 b aa der Gründe).
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