Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein dem Kläger 1995 gezahlter Betrag von 80.000 DM als steuerbegünstigte Abfindung sowie als außerordentliche Einkünfte zu qualifizieren ist.
1. Der Kläger war von 1972 bis 1990 als freiberuflicher Handelsvertreter für die A-AG Rechtsschutz-Versicherungs-AG (im folgenden: A-AG) tätig. Seit 1978 ist er schwerbehindert. Ab 1991 beschäftigte die A-AG ihn als Angestellten, und zwar zunächst als Orga-Leiter in der Direktion B. Im Anschluss hieran war der Kläger ab 1992 Gebietsdirektor in L, von wo aus er noch übergangsweise zusätzlich die Direktion B kommissarisch leitete.
Auf Grund von Umstrukturierungsmaßnahmen der A-AG wurde die Direktion L zum Jahreswechsel 1994/1995 zu einer Bezirksdirektion herabgestuft. Angebote, als Gebietsdirektor nach F oder M zu wechseln, lehnte der Kläger aus persönlichen Gründen ab.
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