FG München - Urteil vom 18.03.2016
7 K 496/15
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1;

Verzicht auf Schlussbesprechung im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer nach einer Betriebsprüfung

FG München, Urteil vom 18.03.2016 - Aktenzeichen 7 K 496/15

DRsp Nr. 2017/4538

Verzicht auf Schlussbesprechung im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer nach einer Betriebsprüfung

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1;

[Gründe]

I.

Streitig ist die Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2010.

Die Kläger wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war als Kfz-Sachverständiger tätig, die Klägerin erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Nachdem für das Jahr 2008 trotz mehrfacher Aufforderungen keine Steuererklärungen eingereicht wurden, setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2008 im Schätzungswege mit Bescheid vom 28. Dezember 2010 gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Mit Bescheiden jeweils vom 18. Oktober 2011 wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.

Mit Schreiben vom 28. November 2011 legten die Kläger hiergegen Einspruch ein und teilten mit, dass sie den Einkommensteuerbescheid vom 28. Dezember 2010 nicht erhalten hätten. Am 2. März 2012 reichten sie eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 ein.