FG Brandenburg - Urteil vom 11.04.2001
2 K 1991/99
Normen:
AO 1977 § 41 ; BGB § 134 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 886

Verzicht auf Urlaubstage im Zusammenhang mit der Freistellung zur Teilnahme an einem Fortbildungsstudium führt nicht zu Werbungskosten

FG Brandenburg, Urteil vom 11.04.2001 - Aktenzeichen 2 K 1991/99

DRsp Nr. 2001/10673

Verzicht auf Urlaubstage im Zusammenhang mit der Freistellung zur Teilnahme an einem Fortbildungsstudium führt nicht zu Werbungskosten

Werden Arbeitnehmer für ein Fortbildungsstudium vom Arbeitgeber freigestellt gegen Zahlung von jährlich 4700 DM oder Anrechnung der Freistellung auf den jährlichen Urlaubsanspruch mit 12 Urlaubstagen, und entscheidet sich ein Arbeitnehmer für den Verzicht auf Urlaub, stellt dieser --arbeitsrechtlich unwirksame, steuerrechtlich aber zu beachtende Verzicht keine zu Werbungskosten führende Ausgabe in Geldeswert dar. Die unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung der Arbeitnehmer, die den Betrag von 4700 DM zahlen und der Arbeitnehmer, die sich für den Urlaubsverzicht entscheiden, verletzt nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Normenkette:

AO 1977 § 41 ; BGB § 134 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger, der im Streitjahr Angestellter der X....-kasse (X..) war und Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielte, begehrt mit seiner Klage die Anerkennung von Werbungskosten für eine berufliche Fortbildung.