FG Düsseldorf - Urteil vom 15.06.2010
6 K 2357/08 K,F
Normen:
KStG § 8 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1; BetrAVG § 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 733

Verzicht auf verfallbare Pensionsansprüche; Werthaltigkeit der Pensionsanwartschaft; Verfallbare Pensionsansprüche; Werthaltigkeit; Pensionsanwartschaft; Pensionsrückstellung; Gewinnmindernde Einlage

FG Düsseldorf, Urteil vom 15.06.2010 - Aktenzeichen 6 K 2357/08 K,F

DRsp Nr. 2010/12569

Verzicht auf verfallbare Pensionsansprüche; Werthaltigkeit der Pensionsanwartschaft; Verfallbare Pensionsansprüche; Werthaltigkeit; Pensionsanwartschaft; Pensionsrückstellung; Gewinnmindernde Einlage

Bei dem Verzicht auf die verfallbaren Pensionszusagen für die Gesellschafter-Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft unter gleichzeitiger Aufhebung der Arbeitsverhältnisse sind die damit verbundenen Einlagen mangels Werthaltigkeit der Pensionsanwartschaften mit einem Teilwert von 0 EUR zu bewerten und ein Gewinn in Höhe der Pensionsrückstellungen auszuweisen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1; BetrAVG § 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Verzicht auf verfallbare Pensionsansprüche eine gewinnmindernde Einlage der verzichtenden Gesellschafter darstellt.

Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom "3. Quartal".1992 gegründet und unterhielt im Streitjahr ein Unternehmen zur Abwicklung von Medienaufträgen und Werbeproduktionen. Gesellschafter der Klägerin waren Frau "L", Herr "T" sowie Herr "S" zu gleichen Teilen.