Streitig ist, ob es sich bei dem verzinsten Gesellschafterkonto um ein Kapital- oder Darlehenskonto handelt.
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, deren Tätigkeit in der Vermietung eines ihr gehörenden Warenhauses besteht. Mieter war zunächst die Fa. GmbH II, seit dem 01.03.1987 ist es die Fa. OHG.
Gesellschafter der Klägerin waren seit 1979 die GmbH I als nicht am Vermögen beteiligte Komplementärin und A mit einer Kommanditeinlage von 145.000 DM sowie dessen Ehefrau B mit einer Kommanditeinlage von 5.000 DM. Alleiniger Anteilseigner der GmbH I war A. Mit Vertrag vom 17.12.1984 brachte A seine Kommanditeinlage in die GmbH I ein und schied dadurch aus der Gesellschaft aus.
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