FG Köln - Beschluss vom 08.04.2015
11 V 339/15
Normen:
AO § 233a; AO § 175 Abs1 Satz 1 Nr 2; EStG § 7g; FGO § 69;

Verzinsung § 233a AO bei Auflösung eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG

FG Köln, Beschluss vom 08.04.2015 - Aktenzeichen 11 V 339/15

DRsp Nr. 2015/9035

Verzinsung § 233a AO bei Auflösung eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG

Der Beginn des Zinslaufs richtet sich auch dann nach § 233a Abs. 2a Alt. 1 AO, wenn der Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses (hier: die gewinnmindernde Auflösung eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG) zwangsläufig Folgewirkungen auf die Steuerfestsetzung eines anderen Veranlagungszeitraums hat (hier: Wegfall eines zunächst nach § 10d Abs. 1 EStG berücksichtigten Verlustes, wen aufgrund des Wegfalls des Verlustes im Verlustentstehungsjahr kein rücktragsfähiger Verlust mehr vorhanden ist).

Normenkette:

AO § 233a; AO § 175 Abs1 Satz 1 Nr 2; EStG § 7g; FGO § 69;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die teilweise Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der Zinsen für die Einkommensteuer 2008.

Der Antragsteller ist seit dem 19.12.2009 mit der Antragstellerin verheiratet. Er wurde in den Jahren 2008 und 2009 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt und erzielte in diesen Jahren als Zahnarzt Einkünfte aus selbständiger Arbeit.