FG Düsseldorf - Beschluss vom 21.06.2013
9 Ko 2021/13 KF
Normen:
FGO § 109 Abs. 1; § 151 Abs. 1; § 151 Abs. 2; § 151 Abs. 3; § 155; ZPO § 103 Abs. 1; § 104 Abs. 1 Satz 1; § 104 Abs. 1 Satz 2;

Verzinsung der Kostenforderung bei nicht vollstreckungsfähigem Titel - Unterbliebene Urteilsergänzung wegen Vollstreckbarkeitserklärung - Beginn des Zinslaufs mit der Rechtskraft des Urteils

FG Düsseldorf, Beschluss vom 21.06.2013 - Aktenzeichen 9 Ko 2021/13 KF

DRsp Nr. 2013/17224

Verzinsung der Kostenforderung bei nicht vollstreckungsfähigem Titel – Unterbliebene Urteilsergänzung wegen Vollstreckbarkeitserklärung – Beginn des Zinslaufs mit der Rechtskraft des Urteils

Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO beginnt, wenn ein Kostenfestsetzungsantrag eingereicht wird, obwohl das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist, die Verzinsung nicht schon mit der Antragstellung, sondern erst mit Erlass des zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels. Wird die Vollstreckbarkeitserklärung nicht im Wege der nachträglichen Urteilsergänzung gemäß § 109 Abs. 1 FGO beantragt und ausgesprochen, kann die Verzinsung der Kostenforderung erst ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils, also ggf. erst nach Zurückweisung der hiergegen eingelegten Revision, beansprucht werden.

Tenor

Der Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 20.03.2013 wird dahin abgeändert, dass die den Klägern zu erstattenden Kosten des Verfahrens in der I. Instanz ab dem 13.12.2012 zu verzinsen sind.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die gerichtlichen Auslagen und die außergerichtlichen Kosten tragen die Erinnerungsführer.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 4 Satz 1 Finanzgerichtsordnung).

Normenkette:

FGO § 109 Abs. 1; § 151 Abs. 1; § 151 Abs. 2; § 151 Abs. 3; § ; § Abs. ;