BVerwG - Beschluss vom 16.01.2017
3 PKH 3.16 (3 B 20.16)
Normen:
EntschG § 8 Abs. 2 S. 1 Hs. 2;
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 02.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 20/15

Verzinsung des Abschlags nach § 8 Abs. 2 EntschG bei Überschreitung der Zwei-Monats-Frist

BVerwG, Beschluss vom 16.01.2017 - Aktenzeichen 3 PKH 3.16 (3 B 20.16)

DRsp Nr. 2017/2560

Verzinsung des Abschlags nach § 8 Abs. 2 EntschG bei Überschreitung der Zwei-Monats-Frist

§ 8 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 EntschG regelt die Dauer der Verzinsung abschließend; die Verzinsung ist auch dann nicht zu verlängern, wenn das Bundesausgleichsamt den Abschlag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft des Bescheides über die gekürzte Bemessungsgrundlage anweist.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren BVerwG 3 B 20.16 Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt ... G. aus Dortmund beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

EntschG § 8 Abs. 2 S. 1 Hs. 2;

Gründe

Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und sein Prozessbevollmächtigter nicht beigeordnet werden, weil die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2016 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).