BFH - Urteil vom 26.04.2012
IV R 23/09
Normen:
EStG § 2 Abs. 3; AO § 233a Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 22.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1695/05

Verzinsung des Anspruchs auf Erstattung von Einkommensteuer

BFH, Urteil vom 26.04.2012 - Aktenzeichen IV R 23/09

DRsp Nr. 2012/14927

Verzinsung des Anspruchs auf Erstattung von Einkommensteuer

NV: Für die Frage, ob die Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft die anderen Einkünfte im Sinne des § 233a Abs. 2 Satz 2 AO überwiegen, ist in den Jahren, in denen § 2 Abs. 3 EStG nur einen eingeschränkten Verlustausgleich ermöglichte, auf die nach Durchführung des Verlustausgleichs in die Summe der Einkünfte eingegangenen Einkünfte abzustellen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 3; AO § 233a Abs. 2 S. 2;

Gründe

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und wurden im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten im Streitjahr folgende Einkünfte:

Einkunftsart Ehemann Ehefrau Gesamt
Land- und Forstwirtschaft 14.642 DM - 14.642 DM
Gewerbebetrieb ./. 538.610 DM - ./. 538.610 DM
Nichtselbständige Arbeit - 127.213 DM 127.213 DM
Kapitalvermögen 4.158 DM 282.893 DM 287.051 DM
Vermietung und Verpachtung 85.611 DM ./. 18.039 DM 67.572 DM
./. 42.132 DM

Bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte war nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung kein vollständiger Ausgleich der negativen Einkünfte mit positiven Einkünften möglich (sog. Mindestbesteuerung). Es ergab sich danach eine positive Summe der Einkünfte von 157.258 DM. Darin enthalten waren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft des Ehemanns von 309 DM.