I.
Streitig ist die Hinzurechnung eines Zuschlags zum Gewinn gem. § 7 g Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr 1999 geltenden Fassung.
Die Klägerin (Klin) erzielt aus dem Betrieb einer radiologischen Gemeinschaftspraxis Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Sie ermittelt den Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG. Beteiligte sind die Ärzte Dr. A. xxxxxx und Dr. G. xxxx. Die Einkünfte werden vom Beklagten (Finanzamt -FA-) einheitlich und gesondert festgestellt.
Das FA führte die Veranlagung für das Streitjahr zunächst entsprechend der eingereichten Feststellungserklärung durch. Dabei stellte es den Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit auf 2.002.160 DM fest.
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