FG München - Urteil vom 20.10.2004
1 K 4064/02
Normen:
EStG § 7g Abs. 4 S. 2, S. 1, Abs. 5, Abs. 7 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 272

Verzinsung einer fehlerhaft gebildeten Ansparrücklage; Verzinsung der Ansparrücklage

FG München, Urteil vom 20.10.2004 - Aktenzeichen 1 K 4064/02

DRsp Nr. 2005/681

Verzinsung einer fehlerhaft gebildeten Ansparrücklage; Verzinsung der Ansparrücklage

Wurde eine Rücklage gebildet, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorlagen und kann der fehlerhafte Bescheid im Jahr der Bildung der Rücklage nach abgabenrechtlichen Vorschriften nicht mehr geändert werden, ist die Rücklage spätestens am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs gem. § 7 g Abs. 4 Satz 2 EStG aufzulösen und nach § 7 g Abs. 5 EStG entsprechend zu verzinsen.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 4 S. 2, S. 1, Abs. 5, Abs. 7 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Hinzurechnung eines Zuschlags zum Gewinn gem. § 7 g Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr 1999 geltenden Fassung.

Die Klägerin (Klin) erzielt aus dem Betrieb einer radiologischen Gemeinschaftspraxis Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Sie ermittelt den Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG. Beteiligte sind die Ärzte Dr. A. xxxxxx und Dr. G. xxxx. Die Einkünfte werden vom Beklagten (Finanzamt -FA-) einheitlich und gesondert festgestellt.

Das FA führte die Veranlagung für das Streitjahr zunächst entsprechend der eingereichten Feststellungserklärung durch. Dabei stellte es den Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit auf 2.002.160 DM fest.