Streitig ist, inwieweit nach § 21 Abs. 2 Satz 3 UmwStG gestundete Steuerbeträge der regulären Verzinsung nach § 233a AO unterliegen.
Die Klägerin hält Aktien an der B AG. In den Streitjahren stellte sie Anträge auf teilweise Entstrickung ihrer einbringungsgeborenen Anteile gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 UmwStG 1977 (vom 06.09.1976, im Folgenden UmwStG a.F.). Insoweit erklärte sie für 1990 einen sog. Entstrickungsgewinn von ... Mio. DM und für 1992 von ... Mio. DM.
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