Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Prozesszinsen.
Der Kläger ist Vater eines am 00.00.0000 geborenen behinderten Kindes. Er bezieht für dieses Kind, dessen anrechenbare eigenen Einkünfte die im Einkommensteuergesetz (- EStG -) genannten Höchstbeträge nicht überschreiten, Kindergeld.
Mit Bescheid vom 21.07.1998 hob der Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung ab Juni 1998 gemäß § 70 Absatz 3 EStG auf, da für das Kind Leistungen nach dem
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