FG Köln - Urteil vom 03.07.2002
15 K 4409/01
Normen:
AO (1977) § 236 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 66 Abs. 1 ; AO (1977) § 233 S. 1 ;

Verzinsung nur bei rechtshängiger Steuervergütung

FG Köln, Urteil vom 03.07.2002 - Aktenzeichen 15 K 4409/01

DRsp Nr. 2003/17318

Verzinsung nur bei rechtshängiger Steuervergütung

1. Prozesszinsen sind nur im Falle der Rechtshängigkeit des Steuervergütungsanspruchs zu zahlen. 2. Nur wer selbst einen (Muster-)Prozess geführt hat, kann die Zahlung von Prozesszinsen verlangen. Demgegenüber haben Steuerpflichtige, die aufgrund des günstigen Ausgangs eines Musterprozesses einen Nachzahlung erhalten, keinen Anspruch auf Verzinsung, selbst wenn ihr Einspruch im Hinblick auf den Musterprozess vom FA ausgesetzt worden ist.

Normenkette:

AO (1977) § 236 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 66 Abs. 1 ; AO (1977) § 233 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Prozesszinsen.

Der Kläger ist Vater eines am 00.00.0000 geborenen behinderten Kindes. Er bezieht für dieses Kind, dessen anrechenbare eigenen Einkünfte die im Einkommensteuergesetz (- EStG -) genannten Höchstbeträge nicht überschreiten, Kindergeld.

Mit Bescheid vom 21.07.1998 hob der Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung ab Juni 1998 gemäß § 70 Absatz 3 EStG auf, da für das Kind Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz gezahlt wurden. Diese wurden für die Deckung des Lebensunterhaltes des Kindes als ausreichend erachtet. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 EStG wurde verneint.