I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Festsetzung von Zinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO 1977).
Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller), ein Verein, gab für das Streitjahr (2000) zunächst keine Körperschaftsteuererklärung ab. Daraufhin erließ der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) einen Körperschaftsteuerbescheid, in dem die Besteuerungsgrundlagen geschätzt waren. Er ging darin von einem Einkommen in Höhe von 7 500 DM aus und setzte die Steuer auf 0 EUR fest.
Im Oktober 2003 gab der Antragsteller eine Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2001 ab. Daraufhin setzte das FA im Mai 2004 die Körperschaftsteuer 2001 auf 0 EUR fest, wobei es von Einkünften in Höhe von ./. 126 662 DM ausging.
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