BFH - Urteil vom 15.11.2022
VII R 29/21 (VII R 17/18)
Normen:
StromStG § 9 Abs. 3; AO § 238 Abs. 1 S. 1; EGRL 96/2003 Art. 2 Abs. 4 Buchst. b; EUBes 2016/2266; AO § 238 Abs. 1 S. 2; AO § 236; AO § 233a; GG Art. 100 Abs. 1; FGO § 123 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 924/15

Verzinsung von Ansprüchen auf Erstattung wegen Nichtgewährung einer nach Unionsrecht fakultativen Steuerbegünstigung geleisteten VorauszahlungenUmfang des Zinsanspruchs

BFH, Urteil vom 15.11.2022 - Aktenzeichen VII R 29/21 (VII R 17/18)

DRsp Nr. 2023/7069

Verzinsung von Ansprüchen auf Erstattung wegen Nichtgewährung einer nach Unionsrecht fakultativen Steuerbegünstigung geleisteten Vorauszahlungen Umfang des Zinsanspruchs

1. Wurde eine nach Unionsrecht fakultative Steuerbegünstigung (hier: ermäßigter Steuersatz nach § 9 Abs. 3 StromStG a.F.) zu Unrecht nicht gewährt, so dass der Steuerpflichtige Vorauszahlungen geleistet hat, ist ein daraus resultierender Erstattungsanspruch zu verzinsen. 2. Der Verzinsungszeitraum beginnt mit der Leistung der jeweiligen Vorauszahlung und endet mit der Erstattung des unter Verstoß gegen Unionsrecht festgesetzten Steuerbetrags. 3. Die Pflicht zur Verzinsung erstreckt sich auf den gesamten Zeitraum, in dem der Betrag dem Steuerschuldner nicht zur Verfügung stand, nicht nur auf volle Zinsmonate gemäß § 238 Abs. 1 Satz 2 AO.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 22.02.2018 – 14 K 924/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

StromStG § 9 Abs. 3; AO § 238 Abs. 1 S. 1; EGRL 96/2003 Art. 2 Abs. 4 Buchst. b; EUBes 2016/2266; AO § 238 Abs. 1 S. 2; AO § 236; AO § 233a; GG Art. 100 Abs. 1; FGO § 123 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.