BFH - Urteil vom 22.09.2015
VII R 32/14
Normen:
MOG § 12 Abs. 1 Satz 1; AO § 236, § 238 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 251, 291
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 09.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 189/10

Verzinsung von aufgrund einer für ungültig erklärten Unionsverordnung erhobenen Abgaben

BFH, Urteil vom 22.09.2015 - Aktenzeichen VII R 32/14

DRsp Nr. 2016/1118

Verzinsung von aufgrund einer für ungültig erklärten Unionsverordnung erhobenen Abgaben

Abgaben, die auf der Grundlage einer für ungültig erklärten Unionsverordnung erhoben wurden, sind ab dem Zeitpunkt der Zahlung der unionsrechtswidrig erhobenen Abgabe zu verzinsen.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit über die Abgabenfestsetzung für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 9. Januar 2013 4 K 189/10 VZr dahin geändert, dass die Klage gegen den Abgabenbescheid für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 24. März 2014 abgewiesen wird.

Im Übrigen wird die Revision des Hauptzollamts als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens tragen die Klägerin und das Hauptzollamt je zur Hälfte, die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 30 % und das Hauptzollamt zu 70 %.

Normenkette:

MOG § 12 Abs. 1 Satz 1; AO § 236, § 238 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.