FG Düsseldorf - Beschluss vom 24.06.2015
4 K 3268/14 Z
Normen:
ZK Art. 241 Satz 1; ZK Art. 241 Satz 2 Anstrich 2; AO § 37 Abs. 2 Satz 1; AO § 233 Satz 1; AO § 236; AEUV Art. 267;

Verzinsung von erstatteten Einfuhrabgabenbeträgen vor Rechtshängigkeit

FG Düsseldorf, Beschluss vom 24.06.2015 - Aktenzeichen 4 K 3268/14 Z

DRsp Nr. 2015/10944

Verzinsung von erstatteten Einfuhrabgabenbeträgen vor Rechtshängigkeit

Der EuGH wird gemäß Art. 267 Unterabs. 2 AEUV um eine Vorabentscheidung zu folgender Frage ersucht: Ist Art. 241 der VO (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften dahingehend auszulegen, dass das darin in Bezug genommene einzelstaatliche Recht unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Effektivität eine Verzinsung von erstatteten Einfuhrabgabenbeträgen von dem Zeitpunkt der Zahlung der Abgabenbeträge bis zur Auszahlung der Erstattungsbeträge auch in den Fällen vorsehen muss, in denen der Erstattungsanspruch nicht bei einem einzelstaatlichen Gericht eingeklagt worden ist?

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung zu folgender Frage ersucht: