Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Nachdem die Klägerinnen erfolgreich die Verzinsung von Erstattungsansprüchen für den Zeitraum zwischen Zahlung von Antidumpingzöllen bis zur Jahre später erfolgten Erstattung dieser Antidumpingzölle verfolgt hatten, begehren sie nunmehr noch die Verzinsung dieser Zinsansprüche.
Wegen des grundsätzlichen Sachverhalts, aufgrund dessen die Antidumpingzölle zunächst gezahlt und sodann später erstattet wurden, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf das in diesem Zusammenhang ergangene Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 21. September 2017 zu Geschäftszeichen 4 K 78/16 (2) einschließlich der darin aufgeführten Rechtsprechung des EuGH sowie des Finanzgerichts Düsseldorf. Darüber hinaus wird Bezug genommen auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 03. Mai 2017 zu Geschäftszeichen 4 K 3268/14 Z, in welchem über einen dort ebenfalls geltend gemachten Anspruch auf Verzinsung der Erstattungsansprüche entschieden wurde.
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