BFH - Urteil vom 25.09.2013
VIII R 17/11
Normen:
AO § 233 S. 1; AO § 233a;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 04.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1415/07

Verzinsung von Erstattungsbeträgen auf Grund der Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides

BFH, Urteil vom 25.09.2013 - Aktenzeichen VIII R 17/11

DRsp Nr. 2014/1745

Verzinsung von Erstattungsbeträgen auf Grund der Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides

Gem. § 233a bis 237 AO sind in den dort normierten Fällen ausschließlich Unterschiedsbeträge zwischen Steuerfestsetzungen zu verzinsen. Die Verzinsung von Erstattungsbeträgen aufgrund der Aussetzung der Vollziehung ist hingegen gesetzlich nicht geregelt und kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

AO § 233 S. 1; AO § 233a;

Gründe

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden von dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) für die Streitjahre 1998 und 1999 jeweils zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In den Streitjahren erzielte der Kläger u.a. gewerbliche Einkünfte aus einer Beteiligung an einer GbR, die Klägerin u.a. Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit als Steuerberaterin.

1. Nachdem das FA die Kläger zunächst ihren Einkommensteuererklärungen entsprechend veranlagt hatte, setzte es die Einkommensteuer für die Streitjahre aufgrund einer Außenprüfung bei der Klägerin mit Änderungsbescheiden vom 10. Februar 2004 höher fest. Zugleich setzte es Nachzahlungszinsen gegen die Kläger fest.

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