OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.09.2017
14 B 939/17
Normen:
AO § 233a; AO § 238 Abs. 1 S. 1; BGB § 247;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 1929/17

Verzinsung von Steuerschulden eines Steuerpflichtigen; Zinssatz für Gewerbetreibende

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.09.2017 - Aktenzeichen 14 B 939/17

DRsp Nr. 2017/14906

Verzinsung von Steuerschulden eines Steuerpflichtigen; Zinssatz für Gewerbetreibende

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 494,25 € festgesetzt.

Normenkette:

AO § 233a; AO § 238 Abs. 1 S. 1; BGB § 247;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Zinsbescheide der Antragsgegnerin vom 7. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Mai 2017 zu Unrecht abgelehnt hat.

1. Das Verwaltungsgericht hat keine überhöhten Anforderungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt, sondern zu Recht darauf abgestellt, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Zinsbescheide im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen, und dass solche nur bestehen, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg der Klage wahrscheinlicher als ein Unterliegen ist.