Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 494,25 € festgesetzt.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§
1. Das Verwaltungsgericht hat keine überhöhten Anforderungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt, sondern zu Recht darauf abgestellt, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Zinsbescheide im Sinne des §
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|