FG Hamburg - Urteil vom 16.02.2000
I 442/98
Normen:
EStG § 34 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c;

Verzögerung des Beginns der Berufsausbildung

FG Hamburg, Urteil vom 16.02.2000 - Aktenzeichen I 442/98

DRsp Nr. 2001/1760

Verzögerung des Beginns der Berufsausbildung

Zu den Anforderungen an das Bemühen um einen Ausbildungsplatz

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c;

Tatbestand:

Mit Bescheid vom 10.3.1998 hob die Familienkasse (Beklagte) die Kindergeldfestsetzung für das Kind M, geb. am ...1975, des Klägers ab Februar 1997 auf und setzte zugleich die Erstattung von Kindergeld in Höhe von 3.080 DM fest.

Nachdem M. vorübergehend arbeitslos gewesen war, nahm sie seit Oktober 1995 an einer vom Arbeitsamt geförderten Fortbildungsmaßnahme zur Berufsvorbereitung "Textkorrespondentin/Sekretariatsassistentin" teil. Diese auf eine Dauer von 10 Monaten angelegte Ausbildung brach sie im März 1996 mit der Begründung ab, sie könne den gesundheitlichen Anforderungen der Tätigkeit nicht standhalten. Anschließend war sie - seit Juni 1996 - beim Arbeitsamt (Berufsberatung) und hatte sich nach dem Inhalt der Bestätigung des Arbeitsamtes vom 21.11.1996 zu einem weiteren Schulbesuch entschlossen. Einen Schulversuch brach sie im Dezember 1996 nach einer Erkrankung ab.