FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.06.2014
12 K 12203/13
Normen:
AO § 146 Abs. 2b; AO § 200 Abs. 1 S. 1; AO § 200 Abs. 1 S. 2; AO § 152 Abs. 2; AO § 5; FGO § 102;
Fundstellen:
AO-StB 2015, 264
DStR 2015, 11

Verzögerungsgeld bei nur teilweiser Erteilung angeforderter Auskünfte bzw. teilweiser Vorlage der von der Außenprüfung angeforderten Unterlagen Kürzung von Betriebsausgaben bzw. Schätzung als Alternative zur Festsetzung eines Verzögerungsgelds Höhe des Verzögerunsgsgelds

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2014 - Aktenzeichen 12 K 12203/13

DRsp Nr. 2014/13339

Verzögerungsgeld bei nur teilweiser Erteilung angeforderter Auskünfte bzw. teilweiser Vorlage der von der Außenprüfung angeforderten Unterlagen Kürzung von Betriebsausgaben bzw. Schätzung als Alternative zur Festsetzung eines Verzögerungsgelds Höhe des Verzögerunsgsgelds

1. Ein Verzögerungsgeld kann auch dann festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige die bei der Außenprüfung angeforderten Unterlagen und Auskünfte trotz mehrfacher Aufforderung über Monate hinweg nur unvollständig vorlegt bzw. erteilt, hierdurch den Betriebsprüfungsablauf erheblich verzögert und keine Gründe für die verspätete bzw. unvollständige Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten vorträgt. 2. Zwar kommen entsprechend dem bei der Ausübung des Entschließungsermessens zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz alternativ zur Festsetzung eines Verzögerungsgeldes grundsätzlich auch die Versagung eines Betriebsausgabenabzugs oder die Vornahme einer Schätzung in Betracht; diese alternativen Maßmaßnahmen scheiden aber aus, wenn die Außenprüfung etwa mit einer Umwandlung und der Einbringung von Anteilen im Prüfungszeitraum Prüfungspunkte betrifft, zu denen der jeweilige Sachverhalt mit Hilfe der bei dem Unternehmen angeforderten Unterlagen und Auskünfte erst ermittelt werden muss.