FG Hessen - Urteil vom 20.02.2014
4 K 2542/12
Normen:
AO § 146 Abs. 2b;

Verzögerungsgeld wegen der unbewilligten Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland

FG Hessen, Urteil vom 20.02.2014 - Aktenzeichen 4 K 2542/12

DRsp Nr. 2014/11483

Verzögerungsgeld wegen der unbewilligten Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland

Bei der Ermessensausübung zur Festsetzung eines Verzögerungsgeldes nach § 146 Abs. 2b AO ist zu berücksichtigen ob und gegebenenfalls in welchem Umfang es durch die unbewilligte Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland bereits zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung der Prüfung-und Beanstandungstätigkeit des Finanzamtes im Rahmen einer Außenprüfung gekommen war bzw. vermutlich kommen wird und ob insoweit ein reelles Steuerausfallrisiko bestand bzw. besteht. Bei der Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens als Kriterium für die Höhe des Verzögerungsgeldes sind die Umsatzerlöse als alleiniger Indikator ungeeignet. Die Heranziehung des Mindestsatzes nach § 162 Abs. 4 S. 3 AO als Richtwert für die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes nach § 146 Abs. 2b AO. verstößt wegen der grundsätzlichen Andersartigkeit der Ziele der Vorschriften gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und stellt einen Ermessensfehler dar.

1. Der Bescheid des Beklagten über die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes vom 25.04.2012 wird in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.11.2012 aufgehoben.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.