FG München - Urteil vom 24.10.2007
9 K 3619/05
Normen:
EStG 2002 § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG 2002 § 11 Abs. 1; EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; BGB § 288 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2010, 142
EFG 2009, 1101

Verzugszinsen aus der Rückforderung unberechtigter Bürgschaftsinanspruchnahme als Einkünfte aus Kapitalvermögen; Refinanzierungskosten der Bürgschaft keine Werbungskosten

FG München, Urteil vom 24.10.2007 - Aktenzeichen 9 K 3619/05

DRsp Nr. 2009/10801

Verzugszinsen aus der Rückforderung unberechtigter Bürgschaftsinanspruchnahme als Einkünfte aus Kapitalvermögen; Refinanzierungskosten der Bürgschaft keine Werbungskosten

1. Verzugszinsen, die dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Rückforderung einer zu Unrecht erfolgten Bürgschaftsinanspruchnahme zugesprochen werden, stellen im Veranlagungszeitraum des Zuflusses Einnahmen aus Kapitalvermögen dar. 2. Schuldzinsen zur Refinanzierung der Bürgschaftsinanspruchnahme mindern aufgrund ihres wirtschaftlichen Zusammenhangs allein mit der Bürgschaft nicht als Werbungskosten die in Gestalt der Verzugszinsen erzielten Einkünfte und sind unbeachtlich in Bezug auf die Frage, ob der Steuerpflichtige hinsichtlich der Verzugszinsen mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat.

1 Die Klage wird abgewiesen.

2 Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG 2002 § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG 2002 § 11 Abs. 1; EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; BGB § 288 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.